Gesonderte Ausweisung des Pflegezuschlags


Bild aus der Pflege

Laut Pflegereform § 43c SGB XI wurde der Leistungszuschlag für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen seit 1. Januar 2022 angepasst. Für die Abrechnung der vollstationären Pflege wird gefordert, dass die Höhe des Leistungszuschlages gesondert auf der Rechnung ausgewiesen wird.

In VIA-S steht im Rechnungsformular nun eine neue Variablengruppe [#84] zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Variablen können die einzelnen Kostenübernahmen der Leistungszusagen getrennt ausgewiesen werden.

Seit 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 folgende Leistungszuschläge:

  • ab dem 1. Tag bis 12 Monate 5%
  • bei mehr als 12 Monaten 25%,
  • bei mehr als 24 Monate 45%
  • bei mehr als 36 Monate dauerhaft 70%

Angefangene Monate werden als voll angerechnet. Die Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil.

VIA-S bildet die Leistungszuschläge innerhalb der Leistungszusagen ab, so dass Sie automatisiert die Pflegeleistungen anteilig in Rechnung stellen können.

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