Laut Pflegereform § 43c SGB XI wird der Leistungszuschlag für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ab nächstem Jahr angepasst. Die Begrenzung für pflegebedingte Eigenanteile richtet sich nach der Dauer der Pflege. Je länger eine pflegebedürftige Person in einer vollstationären Einrichtung lebt, desto geringer soll ihr Eigenanteil in der Langzeitpflege sein.