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Billigkeitsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit Corona

Rechnungswesen

Das Bundesfinanzministerium hat für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 die Billigkeitsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit Covid-19 getroffen.

Durch diesen Beschluss können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt.

Weitere Informationen erhalten Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

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