Das Bundesfinanzministerium hat für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 die Billigkeitsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit Covid-19 getroffen.
Durch diesen Beschluss können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt.
Weitere Informationen erhalten Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.