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Erhöhter Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege ab 01.01.22

Bild aus der Pflege

Laut Pflegereform § 43c SGB XI wird der Leistungszuschlag für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ab nächstem Jahr angepasst. Die Begrenzung für pflegebedingte Eigenanteile richtet sich nach der Dauer der Pflege. Je länger eine pflegebedürftige Person in einer vollstationären Einrichtung lebt, desto geringer soll ihr Eigenanteil in der Langzeitpflege sein.

Ab 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 folgende Leistungszuschläge:

  • ab dem 1. Tag bis 12 Monate 5%
  • bei mehr als 12 Monaten 25%,
  • bei mehr als 24 Monate 45%
  • bei mehr als 36 Monate dauerhaft 70%

Angefangene Monate werden als voll angerechnet. Die Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil.

VIA-S bildet die Leistungszuschläge innerhalb der Leistungszusagen ab, so dass Sie automatisiert die Pflegeleistungen anteilig in Rechnung stellen können.

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