Durch die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen herrschte Unklarheit über den Steuersatz bei Verpflegungskosten. Auf Anfrage der Freien Demokratischen Partei hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun Klarheit geschaffen: Das Mittagessen für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bleibt unverändert steuerbefreit. Bei der Verpflegung von Mitarbeitern muss hingegen Umsatzsteuer geltend gemacht werden.
Auch die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an die Menschen mit Behinderungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG als umsatzsteuerfrei anzusehen. (BMF)
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Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion
Antwort des BMF „Umsatzsteuerliche Regelungen zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe“
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der BAG WfbM.